Steuerschuldner

Steuerschuldner
1. Begriff: Wer St. ist, bestimmt grundsätzlich das jeweilige Einzelsteuergesetz (§ 43 AO). Soweit es an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, ist St. derjenige, der den Tatbestand verwirklicht, an den das Einzelsteuergesetz die Steuerpflicht knüpft (analog § 38 AO).
- 2. Einzelfälle: a) Einkommensteuer: St. ist die natürliche Person mit Einkommen (§§ 1, 2 EStG).
- b) Körperschaftsteuer: St. sind die in § 1 KStG aufgezählten Körperschaften etc.
- c) Gewerbesteuer: St. ist der Unternehmer (§ 5 I GewStG).
- d) Umsatzsteuer: St. ist der Unternehmer (§ 13a I UStG).
- e) Lohnsteuer: St. ist der Arbeitnehmer (§ 38 II EStG).
- f) Erbschaftsteuer: St. ist der Erwerber (§ 20 I ErbStG).
- g) Grunderwerbsteuer: St. sind die an dem Erwerbsvorgang beteiligten Personen (§ 13 Nr. 1 GrEStG).
- 3. Jeder St. ist zugleich auch Steuerpflichtiger.

Lexikon der Economics. 2013.

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